Allgemeine Geschäftsbedingungen Übersetzungen
Allgemeine
Dienstleistungsbedingungen
Diese allgemeinen Dienstleistungsbedingungen für Übersetzungen stellen die Rechte und die Pflichten
zwischen
Ghyslaine Taret-Bieler / Selbstständige Übersetzerin (nachstehend « Übersetzerin » genannt),
und
jeder natürlichen oder juristischen Person, welche diese Dienstleistung in Anspruch nehmen möchte
(nachstehend « Auftraggebende Partei » genannt),
dar.
- ANWENDUNG DER ALLGEMEINEN DIENSTLEISTUNGSBEDINGUNGEN –
DURCHSETZBARKEIT
Jede Auftragserteilung setzt voraus, dass die auftraggebende Partei uneingeschränkt und ohne
Vorbehalt die vorliegenden Dienstleistungsbedigungen anerkennt.
Es kann keine besondere Bedingung geltend gemacht werden, außer wenn eine formelle schriftliche
Ausnahme in der endgültigen Auftragserteilung angegeben ist.
Die Leistungserbringung durch die Übersetzerin setzt voraus, dass die auftraggebende Partei die
vorliegenden allgemeinen Bedingungen annimmt und auf ihre eigenen Geschäftsbedingungen
verzichtet. Unabhängig vom Zeitpunkt deren Kenntnisnahme können anderslautende Bedingungen der
Übersetzerin nicht entgegengesetzt werden, wenn diese von der Letzteren nicht ausdrücklich anerkannt
wurden.
Die Nichtanwendung einer der vorliegenden allgemeinen Dienstleistungsbedingungen durch die
Übersetzerin stellt keine Außerkraftsetzung dieser oder einer anderen Bedingung dar. - AUFTRAGSERTEILUNG / OFFERTE
Der Kundenauftrag folgt in der Regel einer kostenlos durch die Übersetzerin erstellten Preisofferte, deren
Berechnung auf der Grundlage der eingereichten zu übersetzenden Dokumente erfolgt.
Die per Post oder elektronisch an die auftraggebende Partei adressierte Offerte enthält unter anderem
folgende präzise Angaben:
Die Anzahl der Seiten und/oder der Wörter der Quelldokumente;
Die Übersetzungssprache;
Die Grundsätze der Preisfindung für die Übersetzung. Die Übersetzung wird entweder pauschal,
nach Aufwand oder nach dem am Tag der Offerteerstellung angewandten gültigen Tarif der
Übersetzerin berechnet, das heißt nach der Anzahl von Wörtern in der Zielsprache entsprechend
der automatisierten Wörterzählung (anwendbar auch für extrahierte Texte aus Powerpoint oder
Excel Dateien) und/oder pro Seite;
Die Lieferfrist der Übersetzungsleistung;
Das Format der übersetzten Dokumente, falls ein neues spezifisches Layout des eingereichten
Quelldokuments gefordert ist;
Eventuelle Preiszuschläge für Eilübersetzungen, spezielle terminologische Recherche oder für
allfällige Anfragen, deren Rahmen die üblichen angebotenen Leistungen der Übersetzerin
überschreitet.
Um ihren Auftrag verbindlich zu erteilen bzw. zu bestätigen, muss die auftraggebende Partei die
Preisofferte per Post oder elektronisch unverändert mit dem rechtlichen Hinweis « Gut zur Übersetzung »
an die Übersetzerin zurücksenden. Wird die Offerte nicht ausdrücklich akzeptiert, behält sich die
Übersetzerin das Recht vor, die Übersetzungsarbeit nicht anzufangen.
Bestätigt die auftraggebende Partei ihren Auftrag nach den oben genannten Bestimmungen nicht
fristgerecht oder nicht innerhalb einer Frist von 3 (drei) Monaten ab Offerteerstellungsdatum, gilt diese
Offerte als widerrufen.
Die Übersetzerin behält sich das Recht und die Möglichkeit vor, nach vorheriger Mitteilung an die
auftraggebende Partei die Übersetzungstarife zu erhöhen und/oder die in der ursprünglichen
Auftragsbestätigung der auftraggebende Partei angegebene Lieferzeit anzupassen, insbesondere in
folgenden Situationen:
a. Änderung oder Hinzufügen von Zusatzdokumenten durch die auftraggebende Partei nach
der Offerteerstellung durch die Übersetzerin. In dem Fall behält sich die Übersetzerin das
Recht vor, den Übersetzungstarif nach dem Umfang der festgestellten oder angefragten
Zusatztexte anzupassen;
b. Fehlende Dokumente zum Zeitpunkt der Offerteerstellung (Falls die Offerte nach einfacher
Kundenmitteilung der ungefähren Anzahl von Wörtern oder auf der Grundlage eines
Dokumentenauszugs berechnet werden musste).
Falls die auftraggebende Partei den sich daraus ergebenden neuen Liefer- bzw.
Abrechnungsbedingungen nicht ausdrücklich zustimmt, behält sich die Übersetzerin das Recht vor, die
Übersetzungsarbeit und/oder das Post-Editing nicht anzufangen. Mit Ausnahme anderslautender
Bestimmung in der Offerte sind anfallende Kosten für die Leistungsausführung (Reise, Preiszuschläge für eingeschriebene Briefsendungen, usw.) zu Lasten der auftraggebenden Partei.
Ob Preisnachlass, Preisminderung oder Anwendung von degressiven Tarifsätzen, Preis gemäß einem
bestimmten Prozentsatz oder einer Pauschale (je Seite, pro Wort oder pro Stunde), bleibt ausschließlich
dem Ermessen der Übersetzerin vorbehalten und es gilt nur für die betreffende Leistung. Preisnachlässe
lassen der auftraggebenden Partei keinerlei Rechte für weitere bzw. künftige Leistungen erwachsen.
In dem Fall, dass keine Offerte erstellt wird, werden der Übersetzungsauftrag einfach per E-Mail erteilt
und die Übersetzungen gemäß den üblichen Sätzen oder den mit der auftraggebenden Partei per E-Mail
vereinbarten Sätzen in Rechnung gestellt. Bestätigt die auftraggebende Partei die von der Übersetzerin
vorgeschlagene Lieferzeit, so gilt diese Bestätigung als Auftragserteilung.
- ANZAHLUNG
Bei Übersetzungsaufträgen, deren Nettowert 1 000 (eintausend) Euro übersteigt, kann die Übersetzerin eine Anzahlung anfordern, deren Prozentsatz in der Preisofferte bereits angegeben ist. Ist eine Anzahlung erforderlich, beginnt die Ausführung der Übersetzungsarbeit erst nach Gutschrift der Anzahlung. - LIEFERZEIT
Vorausgesetzt, dass die Übersetzerin alle für die Übersetzungen erforderlichen Dokumente erhält, ist die in der Preisofferte voraussichtliche angegebene Lieferzeit nur anwendbar, wenn die auftraggebende
Partei die Auftragsbestätigung gemäß den Bestimmungen im oben stehenden Absatz 2 innerhalb einer
Frist von 3 (drei) Werktagen ab Erhalt der Offerte erteilt. Nach Ablauf dieser Frist kann die Lieferzeit je
nach Auslastung der Übersetzerin erneut verhandelt werden. - PFLICHTEN DER ÜBERSETZERIN
Die Übersetzerin ist bestrebt, die Übersetzung mit größter Treue zum Quelldokument und gemäß den
branchenüblichen Regeln auszuführen. Sie setzt alles daran, um die von der auftraggebenden Partei
erhaltenen Informationen (Glossare, Pläne, Zeichnungen, Abkürzungen, usw.) zu berücksichtigen und in die Übersetzung zu integrieren. Die Übersetzerin weist im Falle einer Unstimmigkeit oder Zweideutigkeit
mit dem Quelltext und/oder dessen eingereichten maschinellen Übersetzung jede Verantwortung zurück, denn die Überprüfung der endgültigen technischen Übereinstimmung obliegt allein der
auftraggebenden Partei. - PFLICHTEN DER AUFTRAGGEBENDEN PARTEI
Die auftraggebende Partei verpflichtet sich, alle zu übersetzenden und/oder zu berichtigenden
Dokumente sowie alle für deren Verständnis notwendigen technischen Informationen und
gegebenenfalls die spezifische erforderliche Terminologie der Übersetzerin zur Verfügung zu stellen. Im
Fall von Verletzungen dieser Informationspflicht von Seiten der auftraggebenden Partei kann die
Übersetzerin für eventuelle Konformitätsabweichungen oder Fristüberschreitungen nicht verantwortlich
gemacht werden.
Die auftraggebende Partei hat eine Frist von 10 (zehn) Werktagen ab Erhalt der übersetzten und/oder
korrigierten Dokumente und maschinellen Übersetzungen um schriftlich mitzuteilen, dass sie mit der
Qualität der Übersetzungsleistung nicht einverstanden ist. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Übersetzung
als ordnungsgemäß ausgeführt und erbracht und es kann keine Beanstandung angenommen werden. Zu diesem Zweck erklärt die auftraggebende Partei, dass sie jede Empfangsbestätigung per E-Mail oder per Post als Liefernachweis betrachtet. - GEHEIMHALTUNG
Die Übersetzerin verpflichtet sich, die ihr zur Kenntnis gebrachten Informationen während und nach der Ausführung der Übersetzungsleistung vertraulich zu halten. Originaldokumente werden der
auftraggebenden Partei zurückgesendet.
Es besteht keine Haftungsverpflichtung der Übersetzerin im Falle von Betrug oder Missbrauch der
Informationen während deren Übertragung, insbesondere über das Internet und andere Netzwerke.
Deshalb ist die auftraggebende Partei dafür verantwortlich, im Vorfeld oder bei Auftragserteilung die von ihr gewünschte Übertragungsmethode der Übersetzerin mitzuteilen, um die Vertraulichkeit jeder
datenschutzrelevanten Information sicherzustellen. - FORMAT
Die Übersetzung wird per E-Mail in dem bei Auftragserteilung vereinbarten Format geliefert. Auf Anfrage kann die Lieferung in Papierform auf dem Postwege erfolgen. Weitere Übertragungswege oder andere
Formate müssen von den Parteien ausdrücklich vereinbart werden und können zusätzlich in Rechnung
gestellt werden. - HAFTUNG
Die Haftung der Übersetzerin beschränkt sich ausschließlich auf den Rechnungsbetrag.
Für Beanstandungen, die mit Stilnuancen begründet werden, weist die Übersetzerin jede Haftung zurück.
Lieferzeitangaben sind grundsätzlich Richtwerte, deren Nichteinhaltung prinzipiell keine Verzugsstrafe
hervorruft. Auf jeden Fall übernimmt die Übersetzerin keine Verantwortung für direkte oder indirekte
Schäden an die auftraggebende Partei oder an Drittpersonen wegen Lieferverzug insbesondere im Falle
höherer Gewalt oder eines Zustellungsproblems. - KORREKTUR, LEKTORAT UND POST-EDITION
Falls Unstimmigkeiten über gewisse Leistungspunkte bestehen, behält sich die Übersetzerin das Recht
vor, diese in Zusammenarbeit mit der auftraggebenden Partei zu berichtigen.
Ist die Übersetzung Gegenstand einer Herausgabe, sollte die Übersetzerin einen Vorabdruck zum
Gegenlesen erhalten.
Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, ist jede Korrektur oder das Gegenlesen Gegenstand einer Rechnungsstellung nach geltenden Tarifsätzen. - ZAHLUNG
Sofern keine anderslautende Bestimmung in der Preisofferte angegeben ist, gilt der Rechnungsbetrag als der rein netto ohne Abzug zu zahlende Betrag innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab Rechnungsdatum.
Im Rahmen von Banküberweisungen aus dem nicht europäischen Ausland sind sämtliche Bankgebühren Gegenstand eines in der Offerte anzugebenden Kostenaufschlags oder sie werden gesondert an den Kunden in Rechnung gestellt.
Die Übersetzung bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum der Übersetzerin.
Bei Zahlungsverzug werden laufende Übersetzungen bis zur vollständigen Zahlung von Rechts wegen
unterbrochen. Die in Zahlungsverzug geratene Partei schuldet Verzugszinsen nach den Sätzen, die die
Europäische Zentralbank bei ihren Refinanzierungsgeschäften zu Grunde legt. Dabei wird der zuletzt zum Zeitpunkt der Rechnung angewandte Satz zuzüglich 10 Prozentpunkte angewendet. Zu den
Verzugszinsen kommt eine Pauschalentschädigung für Inkassokosten in Höhe von 40 Euro hinzu. - URHEBERRECHT
Bevor ein Dokument der Übersetzerin zur Übersetzung vorgelegt wird, stellt die auftraggebende Partei
sicher, dass sie dazu berechtigt ist. Daher muss sie entweder der Verfassungsorgan des
Originaldokumentes und/oder der maschinellen Übersetzung sein oder sie ist im Besitz der ihr vorher
schriftlich erteilten Genehmigung durch die Eigentümerin oder den Eigentümer der Urheberrechte für
das betreffende Dokument.
Andernfalls weist die Übersetzerin jede Verantwortung zurück, wenn das ihr anvertraute Dokument oder Teile davon das Recht über das geistige Eigentum, die Rechte einer Drittperson oder jede anwendbare Gesetzgebung verletzen sollte. Gegebenenfalls haftet allein die auftraggebende Partei für eventuelle Schäden und finanzielle Folgen, welche allein und einzig ihrer Fahrlässigkeit geschuldet sind.
Übrigens erkennt die auftraggebende Partei an, dass die von der Übersetzerin verfassten Texte ein neues Dokument darstellen, dessen Urheberrechte der Verfassungsorgan des Originaldokumentes und die Übersetzerin besitzen. Deshalb und unbeschadet ihrer Vermögensrechte für ihr Übersetzungswerk behält sich die Übersetzerin bei schriftstellerischen oder künstlerischen Übersetzungsleistungen das Recht vor, die Nennung ihres Namens in jedem Exemplar oder jeder Herausgabe in Übereinstimmung mit dem geltenden europäischen Recht für das geistige Eigentum zu verlangen. - STORNIERUNG
Falls ein Auftrag aus irgendeinem Grund, welcher der Übersetzerin schriftlich mitgeteilt wird, im Laufe der Übersetzung storniert wird, wird der bis zum Zeitpunkt der Stornierung bereits ausgeführte
Arbeitsumfang zu 100 % (hundert Prozent) in Rechnung gestellt, der restliche Teil wird zu 50 % (Fünfzig Prozent) berechnet. - GÜTLICHE EINIGUNG
Die Parteien verpflichten sich zu einem Schlichtungsversuch im Falle einer Streitigkeit jedweder Art, bevor
sie ein gerichtliches Verfahren einleiten. Hierfür verpflichten sich die Parteien, ab dem Zeitpunkt des
strittigen Ereignisses gemeinsam an den Schiedsausschuss des französischen Verbandes SFT per
eingeschriebenen Brief mit Kopie an die andere Partei zu gelangen.
Die Parteien verpflichten sich alles daran zu setzen, damit die Schlichtung erfolgreich wird. Sie
verpflichten sich in Treu und Glauben zu handeln. Übrigens vereinbaren sie, während der folgenden 4
(vier) Monate nach Kontaktieren des Schiedsausschusses des SFT auf das gerichtliche Verfahren zu
verzichten. Sie erklären, dass die Nichteinhaltung dieser Vereinbarung als eine Absage oder ein
Hindernis jeder gütlichen Streitbeilegung begründet werden kann. - ANWENDBARES RECHT – GERICHTSBARKEIT
Diese allgemeinen Dienstleistungsbedingungen unterliegen dem deutschen und dem europäischen
Recht und sind dementsprechend auszulegen. Wenn keine gütliche Einigung gemäß Absatz 14 dieser
Dienstleistungsbedingungen erzielt wird, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Parteien in
Deutschland für die Beilegung eines Rechtsstreites im Zusammenhang mit der Leistungserbringung und
den vorliegenden allgemeinen Dienstleistungsbedingungen.
Fassung vom 01.12.2022